- Gehörsrüge
- Gehörsrüge f objection based on lack of judicial hearing; lack of due process
German-english law dictionary. 2013.
German-english law dictionary. 2013.
Gehörsrüge — Die Anhörungsrüge oder Gehörsrüge ist ein besonderer Rechtsbehelf im deutschen Prozessrecht, der es erlaubt, Verstöße einer Entscheidung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend zu machen, wenn gegen die Entscheidung… … Deutsch Wikipedia
Gehörsrüge nach § 321a ZPO — bei unanfechtbaren Urteilen im ersten Rechtszug der Zivilgerichte ist auf die Rüge der beschwerten Partei der Prozess fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch auf ⇡ rechtliches Gehör verletzt hat und die Gehörsverletzung entscheidungserheblich … Lexikon der Economics
Zivilprozessrecht (Deutschland) — Das Zivilprozessrecht der Bundesrepublik Deutschland umfasst als Rechtsgebiet alle gesetzlichen Bestimmungen, die den formalen Ablauf von Zivilverfahren (Zivilprozesse) regeln. Es wird daher als formelles Zivilrecht bezeichnet, während das… … Deutsch Wikipedia
Anhörungsrüge — Die Anhörungsrüge oder Gehörsrüge ist ein besonderer Rechtsbehelf im deutschen Prozessrecht, der es erlaubt, Verstöße einer Entscheidung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend zu machen, wenn gegen die… … Deutsch Wikipedia
Gerichtsverfassung — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Das Gerichtsverfassungsrecht regelt die Einrichtung, den Aufbau, die Zuständigkeit und die Koordination unter den… … Deutsch Wikipedia
Gerichtsverfassungsrecht — Deutsche Rechts und Gerichtskarte (1895) Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1.1 … Deutsch Wikipedia
Rechtsbehelfe — 1. Begriff: a) I.e.S.: Außerhalb der eigentlichen ⇡ Rechtsmittel prozessual eröffnete Möglichkeiten zur Herbeiführung einer Nachprüfung ergangener Entscheidungen. b) I.w.S.: Bezeichnung für Rechtsmittel. 2. Arten: a) Förmliche R., meist an eine… … Lexikon der Economics
Rechtskraft — Rechtsbegriff für die grundsätzliche Unanfechtbarkeit einer Entscheidung. I. Zivilprozessordnung:1. Formelle R.: Eine gerichtliche Entscheidung kann nicht mehr durch ein ⇡ Rechtsmittel angefochten werden. Die formelle R. tritt ein bei ⇡… … Lexikon der Economics
Rechtsmittel — förmliche, gesetzlich zugelassene ⇡ Rechtsbehelfe mit dem Ziel der Überprüfung der Entscheidung durch eine höhere Instanz. I. Zivilrecht:Ein Rechtsbehelf, durch dessen Einlegung die benachteiligte Partei eine ihr ungünstige, noch nicht… … Lexikon der Economics